Neue Zollregeln für E Commerce Kleinsendungen aus Drittstaaten

Am 18. Februar 2026 wurde die Verordnung zur Abschaffung der Zollbefreiung für Waren in Sendungen mit einem Eigenwert von höchstens 150 Euro im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Vorher hatte der EU-Rat am 11. Februar die neuen Zollvorschriften für Waren in Kleinsendungen, die in die EU eingeführt werden, formell gebilligt. Diese Sendungen gelangen überwiegend über ausländische Online-Verkaufsplattformen in die Europäische Union. Damit endet die langjährige Zollbefreiung für geringwertige Sendungen. Konkret wird die bisherige Zollbefreiung abgeschafft, nach der Sendungen mit einem Wert von unter 150 € zollfrei in die EU eingeführt werden konnten.
Sobald der neue EU Customs Data Hub einsatzbereit ist (derzeit für 2028 vorgesehen), gelten für alle Waren die regulären Zollsätze.

Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 wird jedoch ein pauschaler Zoll in Höhe von 3 € pro unterschiedlicher Warenkategorie je Sendung erhoben. Dieser Zoll richtet sich nach der zolltariflichen Unterposition der in der Sendung enthaltenen Waren.

Beispiel für unterschiedliche Zolltarifnummern:

  • 1 Paar Laufschuhe (z. B. Tarifnummer für Sportschuhe)
  • 2 Fußballtrikots (z. B. Tarifnummer T-Shirts aus Gewirken oder Gestricken)

Da es sich um zwei verschiedene Zollklassifikationen handelt, fallen 6 € Zoll an (3 € + 3 €). Wenn alle Artikel dieselbe Zollklassifikation haben, wird nur eine pauschale Gebühr von 3 € erhoben.

Die Übergangsmaßnahme mit dem vereinfachten Zollsatz von 3 EUR pro Artikel gilt für Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 150 EUR, wenn die Einfuhren im Rahmen des Import One-Stop-Shop-Systems (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit sind oder wenn die Waren in Postsendungen verschickt werden. Für andere Wirtschaftsbeteiligte gilt weiterhin der Gemeinsame Zolltarif. Die Kommission wird mögliche Umleitungen von Handelsströmen aus dem IOSS-System überwachen und bis zum 1. Dezember 2027 prüfen, ob die neue zentralisierte IT-Infrastruktur der Union für den Zoll bis zum 1. Juli 2028 betriebsbereit sein wird. Falls erforderlich, kann sie Anpassungen oder eine Verlängerung der Übergangsregelung vorschlagen.

Die bisherige Befreiung für Kleinsendungen hat zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber EU‑Händlern geführt und die Kontrollmöglichkeiten der Zollbehörden eingeschränkt. Im Jahr 2024 gelangten rund 4,6 Milliarden kleine Pakete in die EU, etwa 91 % davon aus China. Die vorübergehende 3‑Euro‑Pauschale soll gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und zusätzliche Zolleinnahmen für den EU‑Haushalt und die Mitgliedstaaten generieren.

Diese Maßnahme ist unabhängig von der diskutierten „Bearbeitungsgebühr“, die Teil der weiter gefassten Zollreformverhandlungen ist.
 
Nächste Schritte:

  • 1. Juli 2026 – 1. Juli 2028: Anwendung des befristeten Zolls von 3 € pro Tarifkategorie auf Kleinsendungen, die in die EU eingeführt werden.
  • Ab 2028 (voraussichtlich): Nach vollständiger Inbetriebnahme des EU Customs Data Hub wird die Übergangsregelung durch die Anwendung der regulären Zollsätze je Produkt ersetzt.
  • Laufend: Die Gespräche zwischen dem Rat und dem Europäisches Parlament über das umfassendere Zollreformpaket werden fortgesetzt, einschließlich des EU Customs Data Hub und einer möglichen neuen EU-Zollbehörde.

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