EmpCo: Empfehlung der EU-Kommission zu Abverkaufsfristen

Die “Empowering Consumers for the Green Transition Directive” (EmpCo) legt zukünftig für alle B2C-Unternehmen Anforderungen an die Kommunikation von Nachhaltigkeitsaussagen fest. Ab 27. September dürfen beispielsweise keine Produkte mehr verkauft werden, die mit unternehmenseigenen Siegeln oder allgemeinen Aussagen wie „klimafreundlich“ oder „fair produziert“ beworben werden. Eine offizielle Abverkaufsfrist für Bestandsware ist bisher nicht vorgesehen.

Die EU-Kommission hat nun diese Woche ein sogenanntes „Common Understanding on old stock situations“ sowie ein aktualisiertes Q&A-Dokument veröffentlicht, mit dem sie nationale Behörden dazu anhält, die Anforderungen der EmpCo für Lager- und Bestandsware nicht sofort anzuwenden. Die Kommission erkennt damit an, dass es in der unternehmerischen Praxis herausfordernd ist, ab dem Stichtag im September ausschließlich EmpCo-konforme Produkte anzubieten und will mit dem Common Understanding dazu beitragen, großflächige Warenvernichtung oder hohe Aufwände für Umetikettierungen bei den Unternehmen zu vermeiden. Zu beachten ist, dass es sich dabei jedoch lediglich um eine Empfehlung ohne Rechtsverbindlichkeit handelt. In Deutschland wurde die EmpCo im Rahmen des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) in nationales Recht übernommen. Das UWG berechtigt nicht nur Behörden, sondern auch privatwirtschaftliche Akteure wie Wettbewerber, NGOs oder Verbraucherschutzverbände, die Einhaltung des Wettbewerbsrecht einzuklagen. Diese Möglichkeit besteht trotz des Common Understandings weiterhin, da privatwirtschaftliche Akteure nicht daran gebunden sind, die Empfehlung der EU-Kommission zu berücksichtigen und Bestandsware von Beanstandungen auszunehmen. Zwar kann im Falle einer Rechtsstreitigkeit auf das Common Understanding verwiesen werden, es ist jedoch offen, wie Gerichte sich zukünftig dazu verhalten. Aus rechtlicher Perspektive besteht somit in Deutschland weiterhin ab September die Gefahr von Unterlassungsklagen für den Verkauf nicht-EmpCo-konformer Ware.

Die FESI hat in einer Stellungnahme zum Common Understanding auf diesen Sachverhalt hingewiesen und arbeitet gemeinsam mit anderen Verbänden weiterhin an einer tragfähigen Lösung. Der BSI hält seine Mitglieder auf dem Laufenden.