Die Kommission schlägt vor, die Richtlinie über Verbraucherrechte zu ändern und Händler zu verpflichten, den Verbraucherinnen und Verbrauchern Informationen über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten zur Verfügung zu stellen:
- Lebensdauer: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen über die garantierte Lebensdauer von Produkten informiert werden. Gibt ein Hersteller eines Produkts eine gewerbliche Garantie für eine Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, muss der Händler diese Information den Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterleiten. Für energiebetriebene Produkte muss der Händler den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch mitteilen, wenn der Hersteller keine gewerbliche Garantie über eine Lebensdauer seiner Produkte gibt.
- Reparaturen und Aktualisierungen Der Händler muss auch einschlägige Angaben über Reparaturen, wie die Reparierbarkeit des Produkts (sofern zutreffend) oder andere einschlägige Reparaturangaben des Herstellers, darunter zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturhandbüchern bereitstellen. Was intelligente Geräte sowie digitale Inhalte und Dienste anbelangt, so müssen Verbraucherinnen und Verbraucher auch über Software-Updates des Herstellers informiert werden.
Hersteller und Händler entscheiden darüber, wie diese Informationen den Verbraucherinnen und Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden können, entweder auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung auf der Website. Sie müssen in jedem Fall vor dem Kauf und in klarer und verständlicher Weise dargeboten werden.
Verbot von Greenwashing und geplanter Obsoleszenz
Die Kommission schlägt außerdem Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor. Zum einen wird die Liste der Produkteigenschaften, über die der Händler die Verbraucher nicht irreführen darf, erweitert. So werden ökologische oder soziale Auswirkungen sowie die Lebensdauer und die Reparierbarkeit berücksichtigt. Ferner werden Praktiken hinzugefügt, die individuell geprüft und als irreführend eingestuft wurden, wie Aussagen über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem.
Schließlich wird auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geändert, indem weitere Praktiken in die bestehende Liste verbotener unlauterer Geschäftspraktiken (die sogenannte „schwarze Liste“) aufgenommen werden. Zu diesen Praktiken gehören unter anderem
- fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer gezielt beschränken, beispielsweise Software, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum unterbindet oder mindert;
- allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, wobei die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder des Händlers nicht nachweisbar ist. Beispiele dafür sind allgemeine umweltbezogene Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“, die fälschlicherweise den Eindruck einer ausgezeichneten Umweltleistung erwecken;
- Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn diese tatsächlich nur Teile des Produkts betreffen;
- die Kennzeichnung mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert noch von Behörden stammt;
- fehlende Angaben darüber, dass das Produkt eine eingeschränkte Funktionsweise hat, wenn andere Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör als vom Original-Hersteller verwendet werden.
Diese Änderungen zielen darauf ab, Rechtssicherheit für Händler zu gewährleisten, sollen aber auch dem Greenwashing und der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten entgegenwirken. Wenn sichergestellt wird, dass umweltbezogene Aussagen ehrlich sind, so können die Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als die anderer Wettbewerber. Dadurch werden der Wettbewerb um nachhaltigere Produkte gefördert und negative Auswirkungen auf die Umwelt verringert.
Nächste Schritte
Die Vorschläge der Kommission werden nun im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Sobald die Mitgliedstaaten diese Vorschläge annehmen und in nationales Recht umsetzen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei Verstößen Anspruch auf Rechtsbehelfe, darunter mittels kollektiver Rechtsschutzverfahren im Rahmen der Richtlinie über Verbandsklagen.
Weitere Informationen
Vorschlag für eine Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen und Anhang
Factsheet über die Stärkung des Verbraucherbewusstseins für den ökologischen Wandel
Webseite über dieStärkung des Verbraucherbewusstseins für den ökologischen Wandel