Lieferkettensorgfaltsgesetz - Update

Am 14. Oktober 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine weitere Handreichung veröffentlicht. Konkretisiert werden die unternehmerischen Pflichten bei der Berichterstattung im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
 
Die 38 Seiten umfassende Handreichung / Fragenkatalog unterteilt sich in drei Abschnitte:
Im ersten Abschnitt muss das verpflichtete Unternehmen seine Stammdaten hinterlegen, etwa vertretungsberechtigte Personen und die Anzahl der Arbeitnehmenden und eine Kontaktperson.
 
Der zweite Abschnitt beinhaltet die sogenannte verkürzte Berichtspflicht. Darin stellt das BAFA konkrete Fragen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG. Hierunter fallen beispielsweise Angaben zur Überwachung des Risikomanagements, zu den ermittelten Risiken sowie festgestellte Verletzungen. Das Unternehmen hat nur einen verkürzten Bericht abzugeben, wenn es plausibel begründet, weshalb es keine Risiken ermittelt bzw. Verletzungen festgestellt hat.
 
Sollte ein Unternehmen menschenrechtliche bzw. umweltbezogene Risiken ermittelt oder Verletzungen festgestellt haben, hat es im dritten Abschnitt den vollständigen Berichtsfragebogen auszufüllen. Hierbei hat das Unternehmen umfassend Fragen zu seinem Umgang mit den einzelnen Sorgfaltspflichten des LkSG zu beantworten.

Auf der Homepage des BAFA wird darauf hingewiesen, dass die Berichte zukünftig auf der Seite durch eine noch zu veröffentliche Eingabemaske eingetragen werden sollen. Bei Ungereimtheiten, die den Bericht betreffen, behält sich das BAFA vor, Nachbesserungen einzufordern oder ggf. Bußgelder festzusetzen.

Damit zeichnet sich ab, dass etablierte Nachhaltigkeitsberichte sich entweder zukünftig nach der Maßgabe des BAFA zu orientieren haben, oder dementsprechend ein Mehraufwand auf die Unternehmen zukommen wird, um Ihre etablierten Berichte mit den Maßgaben des BAFA in Einklang zu bringen.

Das komplette Merkblatt können Sie hier herunterladen.