Der BSI begleitet gemeinsam mit der FESI die Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit hin zu einer EU-Verordnung. Einige kritische Punkte fasst die FESI in ihrem aktuellen Positionspapier zusammen.
Die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt ist, wird derzeit von den Institutionen der EU überarbeitet und in eine EU-Verordnung überführt. Diese gilt dann unmittelbar und muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Überarbeitung ist bereits seit längerer Zeit geplant und nötig geworden, um das europäische Produktsicherheitsrecht einerseits an veränderte Marktbedingungen wie den Onlinehandel und andererseits an neue gesetzliche Gegebenheiten wie die aktuelle Marktüberwachungsverordnung anzupassen.
Gemeinsam mit der FESI begleitet der BSI die Entwicklungen eng und bringt die Standpunkte der Sportartikelindustrie aktiv in den Gesetzgebungsprozess in Brüssel ein.
Erfreulich ist zunächst, dass weiterhin ein risikobasierter Ansatz erhalten bleiben soll, sodass Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden ihre Ressourcen nicht auf alle Produkte richten müssen, sondern auf diejenigen, von denen ein Risiko ausgehen kann.
Mögliche Pain Points
Artikel 8: Pflichten der Hersteller
Der derzeitige Entwurf verpflichtet Hersteller dazu, separate oder spezielle Kommunikationskanäle für Verbraucherbeschwerden einzurichten. Die FESI setzt sich dafür ein, dass Verbraucherbeschwerden über potenziell unsichere Produkte weiterhin vom Kundendienst bearbeitet werden können. Dies sollte ausdrücklich in Artikel 8.2 berücksichtigt werden.
In Artikel 8.4 sollen Hersteller laut Entwurf der EU-Kommission verpflichtet werden, eine umfangreiche technische Dokumentation für all ihre Produkte zu erstellen. Die Sportartikelindustrie hat sich für einen risikobasierten Ansatz ausgesprochen, bei dem strengere Verpflichtungen nur für Produkte gelten, die Verbrauchern am ehesten schaden können. Dies wird durch das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, sollte jedoch Eingang in den Artikel selbst finden, da eine Erwähnung nur in den Erwägungsgründen rechtlich nicht bindend wäre. Es wäre jedoch hilfreich, näher zu erläutern, was unter einer allgemeinen Beschreibung und seine wesentlichen Eigenschaften, die für die Bewertung der Sicherheit des Produkts relevant sind, zu verstehen ist. Dies könnte in den Erwägungsgründen geschehen.
Artikel 18: Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Onlinehandel
In Artikel 18c des Kommissionsvorschlags wird die Pflicht zur Angabe von Informationen zur Identifizierung des Produkts eingeführt, falls vorhanden einschließlich der Chargen-/Seriennummer, wenn ein Produkt online angeboten wird. Die Sportartikelindustrie würde es wie viele andere Branchen begrüßen, wenn Bilder und andere Informationen, die eine Identifizierung des Produkts ermöglichen, als ausreichend angesehen werden. Die Online-Angabe der Chargen-/Seriennummer ist in der Praxis nicht umsetzbar, da die Verknüpfung eines Online-Angebotes mit einer bestimmten Chargen-/Seriennummer, sowohl aus IT- als auch aus logistischen Gesichtspunkten sehr schwierig ist. Ebenso würden Verbraucher nicht von dieser Information vor dem Kaufprozess profitieren.
Artikel 19: Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer bei Unfällen
Artikel 19.1 führt die Verpflichtung ein, die Behörden zu benachrichtigen, wenn sich "ein durch ein Produkt verursachter Unfall" ereignet hat, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen „ab dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Unfall Kenntnis erlangt". Dieser Zeitraum ist äußerst kurz und würde dazu führen, dass alle eingehenden Beschwerden ohne vorherige interne Untersuchung gemeldet würden und zu entsprechend großem Aufwand bei Behörden führen. Daher ist der Vorschlag des Parlaments zu begrüßen, der besagt, dass die Ergebnisse einer internen Untersuchung im Anschluss an eine Kundenbeschwerde abzuwarten sind und dass nur Produkte, die einen Unfall verursacht haben (oder potenziell verursachen können), den nationalen Behörden gemeldet werden müssen.
E-Labelling
In ihrem Positionspapier setzt sich die FESI außerdem stark dafür ein, dass Wirtschaftsakteure die Möglichkeit haben sollten, einige wichtige Informationen in digitaler Form zur Verfügung zu stellen (z. B. technische Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen). Dies würde die Transparenz und folglich die Sicherheit der Produkte erhöhen und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand für die Wirtschaftsakteure und Behörden reduzieren.
Inkrafttreten
Der ursprüngliche Entwurf sieht vor, dass die neue Verordnung bereits 6 Monate nach Inkrafttreten angewendet werden soll. Hier haben sich Parlament und Rat bereits für eine Übergangsphase von 24 Monaten ausgesprochen, die Wirtschaftsakteuren mehr Zeit verschafft, ihre internen Prozesse auf die neue Verordnung abzustimmen.
Für Fragen steht Bastian Tielmann gerne zur Verfügung.
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