Das Bundeskabinett hat im März 2021 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette regeln soll. Zu entsprechenden Plänen hatte der Bundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie e.V. bereits mit einem Statement vom 2. Dezember 2020 Stellung bezogen und seine Bereitschaft zum Dialog über die konkreten Inhalte des Gesetzes zum Ausdruck gebracht.
Der BSI und seine Mitglieder haben die mit dem Sorgfaltspflichtengesetz verfolgten Ziele des Schutzes von Menschenrechten in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen der Lieferkette durch unternehmerische Due Diligence stets unterstützt und sich proaktiv für die Übernahme von sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung fairer Wettbewerbsbedingungen ausgesprochen. Besonders vor dem Hintergrund, dass wir Teil eines gemeinsamen europäischen Binnenmarktes mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs sind, halten wir eine rein nationale Lösung für nicht ausreichend und potenziell nachteilig für deutsche Unternehmen. Wir setzen daher weiter darauf, dass sich Deutschland an die Spitze einer breiteren Bewegung in Europa stellt und sich für eine entsprechende Regelung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch auf EU-Ebene einsetzt.
Unabhängig davon begrüßen wir, dass nach langwierigen Verhandlungen nun ein Gesetzesvorschlag vorliegt und über die konkrete Ausgestaltung diskutiert werden kann. Allerdings weist der Gesetzesentwurf aus Sicht des BSI und seiner Mitgliedsunternehmen an zentralen Stellen noch immer erhebliche Unklarheiten und Regelungen auf, die in ihrer aktuellen Ausgestaltung nachteilig für die heimische Industrie anzusehen sind und nachgebessert werden müssen, um Wettbewerbsungleichheit zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist unserer Ansicht nach zu eingeschränkt und sollte nicht nur die ansässigen, sondern alle in Deutschland tätigen Unternehmen umfassen. Die deutschen Unternehmen stehen im direkten Wettbewerb mit ausländischen Wettbewerbern, die in Deutschland ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen und große Marktakteure darstellen können, durch ihren Sitz in europäischen sowie in außereuropäischen Ländern allerdings von den Pflichten und bürokratischen Aufwänden des Gesetzes nicht betroffen sind. Unter anderem aus diesem Grund spricht sich der BSI dringend dafür aus, entsprechende Regelungen zur Wahrnehmung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch auf europäischer Ebene zu verankern, damit ein „Level Playing Field“ für alle Unternehmen gegeben ist.
Die Verantwortungsbreite und -tiefe muss rechtssicher definiert werden. Wir begrüßen, dass der Gesetzesentwurf klar zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern unterscheidet. Allerdings bedarf es hinsichtlich der Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf ihre indirekten Zulieferer noch einer konkreteren Ausformulierung, um bei den Unternehmen für die notwendige Rechtssicherheit zu sorgen. Grundsätzlich halten wir es aus Gründen der Praktikabilität und der tatsächlich bestehenden Einflussmöglichkeiten für zielführender, wenn sich das kommende Sorgfaltspflichtengesetz ausschließlich auf die Beziehung zu direkten Vertragspartnern fokussieren würde, die Kern der Beschaffungskette sind.
Ebenso hinterfragen wir die bislang vorgesehene Notwendigkeit einer jährlichen Risikoanalyse. Da sich die nicht anlassbezogenen Risiken in der Regel nur geringfügig verändern, sollte auch ein längerer Zeitraum ausreichend sein. Als Beispiel möchten wir den zweijährigen Rhythmus im Bündnis für nachhaltige Textilien anführen.
Die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe müssen weiter konkretisiert werden, ohne dabei die notwendige Flexibilität der Unternehmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu untergraben. Die begleitenden bzw. konkretisierenden Rechtsverordnungen und Handreichungen müssen insoweit zu weiteren Klarstellungen und Erleichterungen für die Unternehmen führen, keinesfalls aber zusätzliche Anforderungen begründen. Leitfäden und Handlungsempfehlungen von etablierten Branchen- und Unternehmensinitiativen müssen ausreichend berücksichtigt bzw. anerkannt werden. Wir erwarten, dass die Branchenverbände frühzeitig am Entwurf der Verordnungen und Handreichungen eingebunden werden.
Der Anwendungsbereich der Prozessstandschaft, insbesondere die Missbrauchsgefahr, müssen weiter eingeschränkt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass das neue prozessuale Instrument zur Durchsetzung politisch motivierter Interessen missbraucht wird.
In diesem Sinne befürwortet und unterstützt der BSI - im Einklang mit dem Verständnis seiner Mitglieder von verantwortlichem Unternehmertum – die grundsätzlichen Ziele des Sorgfaltspflichtengesetzes, identifiziert aber noch wesentliche Aspekte, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden sollten:
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle in Deutschland geschäftstätige Unternehmen
- Fokussierung der Verantwortungsbreite- und tiefe auf direkte Zulieferer in der Beschaffungskette und Konkretisierung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich indirekter Zulieferer
- Anpassungen im Sinne der Praktikabilität
- Eine verlängerte Periode für die Risikoanalyse
- Eine europäische Regelung zusätzlich zum bereits bestehenden deutschen Entwurf
- Die Eliminierung unbestimmter Rechtsbegriffe aus dem Gesetzestext
- Eine eindeutige Klärung des Anwendungsbereichs der Prozessstandschaft zur Vermeidung einer Missbrauchsgefahr
Download der BSI-Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes
BSI-Stellungnahme Sorgfaltspflichtengesetz (pdf-Version)