Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte tritt bald in Kraft – BSI-Webinar informiert am 26.02.

Die Europäische Kommission hat diese Woche im Rahmen der europäischen Ökodesign-Verordnung zwei Rechtsakte verabschiedet, die das zukünftige Verbot der Vernichtung unverkaufter Produkte wie Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe konkretisieren. Verabschiedet wurden sowohl der endgültige Text des Durchführungsrechtsakts zu den Berichtspflichten als auch der Delegierte Rechtsakt zu den Ausnahmeregelungen vom Vernichtungsverbot.

Die beiden Rechtsakte führen damit zum einen ein standardisiertes Format ein, mit dem Unternehmen künftig die Mengen unverkaufter Verbraucherprodukte offenlegen müssen, die sie entsorgen. Zum anderen wird damit festgelegt, in welchen Fällen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot gelten – beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder bei beschädigten Produkten. Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die nationalen Behörden überwacht.
Sofern das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände gegen die Verordnungen erheben, tritt das Verbot der Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Accessoires und Schuhe sowie die dazugehörigen Ausnahmeregelungen für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 in Kraft. Mittelständische Unternehmen folgen ab Juli 2030. Die Offenlegungspflichten nach der ESPR gelten formal bereits für große Unternehmen. Die neue Durchführungsverordnung und das entsprechende konkrete Berichtsformat gelten für sie ab Februar 2027 und für mittelständische Unternehmen ab 2030. Die vollständigen Rechtstexte sowie weitere Informationen können hier abgerufen werden.

Der BSI bietet gemeinsam mit der auf Umweltrecht spezialisierten Kanzlei Pauly am 26. Februar ein Webinar zum Thema an, um die Mitglieder dabei zu unterstützen, sich auf die neuen Pflichten vorzubereiten.Die Anmeldung ist hier möglich.