Pflicht zur Barrierefreiheit von interaktiven Webseiten ab Sommer 2025

DasBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt eine bedeutende Veränderung für interaktive Webseiten mit sich bringt und betrifft insbesondere Unternehmen im Bereich des Online-Handels sowie Betreiber von Standard-Webseiten, auf denen Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden können. Anders als zuvor richtet sich das Gesetz nun explizit an private Unternehmen und erfasst somit auch die unternehmenseigenen Homepages. Die Anforderungen des BFSG sind weitreichend. Eine frühzeitige Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen ist ratsam!

Die Anforderungen des BFSG betreffen sämtliche Elemente, die auf einer Webseite den Abschluss eines Verbrauchervertrags ermöglichen oder vorbereiten. Dies bedeutet, dass nicht nur reine Online-Shops, sondern auch Webseiten, auf denen beispielsweise Bankdienstleistungen angeboten werden, in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Eine besondere Hervorhebung findet die Bereitstellung von barrierefreien Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Bereits die Zurverfügungstellung einer simplen Online-Terminbuchungsoption auf einer Webseite genügt, um die gesamte Seite barrierefrei gestalten zu müssen. Diese frühe Anknüpfung an das Gesetz zeigt, dass auch sogenannte "passive" Präsentationshomepages oder Blogs nicht ausgenommen sind, sobald sie die Möglichkeit bieten, Verbraucherverträge abzuschließen oder vorzubereiten.

Die Konsequenzen für Seitenbetreiber sind signifikant. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz) sind, müssen sicherstellen, dass ihre Webseiten den Anforderungen des BFSG entsprechen. Dies kann zu erheblichem zusätzlichen Personalaufwand führen, insbesondere, wenn Anpassungen an der Webseite erforderlich sind. Es ist daher ratsam, den eigenen Webauftritt frühzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des BFSG zu genügen und potenzielle Strafen zu vermeiden.

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